28.04.2008 - Messenachlese. Großes Interesse und Anklang an unsere Ausstellung auf der Control 2008. > Weiter
19.04.2008 - REVO on ZEISS:
HighEnd Modernisierung durch mitho. > Weiter
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
mitho Industrie-Elektronik und Koordinaten-Messtechnik GmbH.
I. Geltungsbereich, Ausschluß von Einkaufsbedingungen
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Besteller abschließend. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wie Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
II. Angebot und Auftragsannahme- Bestätigung
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unser schriftlichen Bestätigung.
3. Ein Widerruf der Bestellung nach Bestätigung durch uns ist ausgeschlossen.
4. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt 20% des Kaufpreises als Schadensersatz ohne Nachweis zu fordern. Dieser Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Besteller uns einen wesentlich geringeren Schaden nachweist oder wir dem Besteller einen höheren Schaden durch den Rücktritt vom Vertrag nachweisen.
III. Preisstellung
1. Die Preise verstehen sich ab Lager Auenwald einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zollgebühren, Versicherung und sonstigen Nebenkosten.
2. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Bei Exportlieferungen entfällt die Berechnung der Mehrwertsteuer, innerhalb der EU jedoch nur wenn die erforderliche Ident-Nummer des Bestellers vorliegt.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und wird von uns so festgelegt, daß sie aller Voraussicht nach eingehalten werden kann, sie ist jedoch ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung unverbindlich. Die von uns angegebene Lieferfrist beruht auf der Annahme, daß alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. vorliegen und eine evtl. vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Auch eine unverbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit diese auf die Fertigstellung oder Lieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei unserem Unterlieferanten eingetreten sind. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
4. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn uns der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Bei einer nachträglichen Änderung der Bestellung gilt eine ursprünglich vereinbarte Lieferfrist als aufgehoben.
6. Teillieferungen sind zulässig. Für jede Teillieferung können wir Teilrechnungen ausstellen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Soweit keine anderen Zahlungskonditionen ausdrücklich vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 14 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
2. Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluß bekannt, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu fordern. Dasselbe gilt, wenn der Besteller in Abnahmeverzug gerät.
3. Werden die Zahlungsziele von Abs.1 überschritten, haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ,mindestens aber 7% zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine Belastung mit einem wesentlich niedrigerem Zinssatz nachweist oder wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. In jedem Fall sind wir berechtigt, mindestens den gesetzlichen zinssatz zu fordern.
4. Das Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrecht stehen dem Besteller nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, versenden wir nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für den billigsten Weg. Etwaige Transportschäden sind bei Warenempfang der Bahn, Post, dem Spediteur oder dem Überbringer gegen Bescheinigung zu melden.
2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.
3. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrückliche Anordnung und auf Kosten des Bestellers.
4. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Ware, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder wegen Nichtbeachtung einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche in der Weise, daß wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit dem Liefertag infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen.
2. Verzögert sich die Inbetriebnahme ohne Verschuldung des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 15 Monate nach der Lieferung.
3. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5. Von den durch die Nachbesserung oder Einzellieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues. Soweit sich diese Aufwendungen etwa dadurch erhöhen, daß der Liefergegenstand nach Lieferung an einen anderen Ort als die ursprüngliche Verwendungsstelle verbracht worden ist, tragen wir diesen Mehraufwand nicht.
6. Durch etwa seitens des Bestellers der von ihm beauftragten Dritten unsachgemäß oder ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für entstehende Folgen aufgehoben.
7. Schadensersatzansprüche des Bestellers - auch für schuldhafte Verletzung Nachbesserungspflicht - sind ausgeschlossen, und zwar auch für den Schaden, der durch die zu späte Nachbesserung entsteht, wenn uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleichfalls ist eine Haftung aus Folgeschäden, d.h. für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, aus entgangenem Gewinn usw. ausgeschlossen. Der Besteller ist nur berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Vertragspreises zu verlangen. Der vorstehende Ausschluß , bzw. die vorstehende Beschränkung des Schadenersatzanspruches gelten nicht, wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
VIII. Haftungsausschluß
Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, wenn uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die wir jetzt und künftig gegen ihn haben.
2.Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, daß uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Ware ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache für uns. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet.
3. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräußern, es sei denn, daß er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihn aus der Veräußerung zustehenden Recht gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Wir können verlangen, daß der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. aus dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware enthalten sind. Steht uns aus veräußerter Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Wird Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Erhält der Besteller für die Veräußerung unserer Vorbehaltsware einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für uns sorgfältig zu verwahren. Im übrigen gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.
4. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt.
5. Der Besteller hat uns sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Besteller zu erstatten.
X. Ersatzklausel für den Eigentumsvorbehalt im Rechtsverkehr mit dem Ausland
1. Sind bei Lieferungen in das Ausland in dem Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in IX. genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von uns bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat uns der Besteller hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Läßt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
XI. Verbindlichkeiten des Vertrages, Rechtswahl
1. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
2. Es gilt - mit Ausnahme der einheitlichen Gesetze über den Kauf beweglicher Sachen - ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist 71549 Auenwald.
2. Gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sowie gegenüber Vertragspartnern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand - mehr - haben, ist Gerichtsstand 71549 Auenwald. Wir sind auch berechtigt , statt dessen am Sitz des Bestellers zu klagen.